Untreue
Subventionsbetrug liegt vor, wenn bei der Beantragung oder Verwendung öffentlicher Fördermittel falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder subventionsrelevante Tatsachen verschwiegen werden. Auch der zweckwidrige Einsatz bewilligter Mittel kann strafbar sein. § 264 StGB schützt die ordnungsgemäße Verwendung staatlicher Gelder und sanktioniert Verstöße mit Geld- oder Freiheitsstrafe.