Subventionsbetrug liegt vor, wenn bei der Beantragung oder Verwendung öffentlicher Fördermittel falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder subventionsrelevante Tatsachen verschwiegen werden. Auch der zweckwidrige Einsatz bewilligter Mittel kann strafbar sein. § 264 StGB schützt die ordnungsgemäße Verwendung staatlicher Gelder und sanktioniert Verstöße mit Geld- oder Freiheitsstrafe.