Prospektbetrug liegt vor, wenn bei Kapitalanlagen in Prospekten oder in vergleichbaren Darstellungen unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen werden. Ziel des Straftatbestandes ist es, Anleger vor Täuschung und unzutreffenden Informationen zu schützen. Ein Verstoß gegen § 264a StGB kann erhebliche strafrechtliche Folgen haben und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet.