Insiderhandel
Bank- und Kapitalmarktstraftaten – Insiderhandel (§ 119 WpHG) Insiderhandel liegt vor, wenn jemand unter Ausnutzung von nicht öffentlich bekannten, kursrelevanten Informationen Wertpapiergeschäfte tätigt oder solche Informationen unbefugt weitergibt. Der Gesetzgeber schützt damit die Funktionsfähigkeit und Integrität der Kapitalmärkte sowie das Vertrauen der Anleger. Ein Verstoß gegen § 119 WpHG kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.